Teilhabe ermöglichen: Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine (drohende) seelische Behinderung liegt vor, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe im Alltag, in der Schule, Familie und/oder Freizeit beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, ist Aufgabe des zuständigen Jugendamtes.

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?

Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt haben Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ab Schuleintritt bis zum 21., ggf. auch bis zum 27. Lebensjahr.

[mehr]

Wie stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII?

Wer stellt den Antrag? Einen Antrag auf Eingliederungshilfe können die Personensorgeberechtigten beim Jugendamt stellen, meist sind dies die Eltern. Jugendliche ab 15 Jahre können, junge Volljährige müssen selbstständig einen Antrag stellen. Schulen, Ärzte etc. können keinen Antrag stellen

[mehr]

Der Prüfprozess des Jugendamtes

Zunächst prüft das Jugendamt, ob ein Abweichen der seelischen Gesundheit vorliegt. Hierfür wird eine medizinische Stellungnahme (inkl. Intelligenztest) benötigt. Diese darf bei Antragsstellung maximal ein Jahr alt sein. Die Anforderungen an die Stellungnahme sind gesetzlich in § 35a SGB VIII geregelt.

[mehr]

Welche Hilfen können im Rahmen der Eingliederungshilfe geleistet werden?

Hilfeformen:
Dies sind

  • ambulante Hilfen, z. B. Autismusspezifische Förderung, Schulbegleitung, Einzelfallhilfen, Gruppenangebote,
  • teilstationäre Hilfen, z. B. Tagesgruppen
  • stationäre Hilfen, z. B. besondere Wohnformen
[mehr]

Ist die Finanzierung einer Lerntherapie möglich?

Es ist die Aufgabe der Schule, alle Kinder - auch Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Schreibens und/oder Rechnens - möglichst frühzeitig und effektiv zu fördern. Für Schüler und Schülerinnen in Nordrhein-Westfalen mit Problemen beim Lesen und in der Rechtschreibung ist dies gesetzlich geregelt im Erlass "Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens" vom 19.07.1991.

[mehr]

Informationen in Leichter Sprache

Informationen in Leichter Sprache für Eltern und Sorge·berechtigte
Hier finden Sie viele wichtige Informationen über die Eingliederungs·hilfe.

Im Text benutzen wir nur die männliche Form.

Das ist leichter zu lesen. Alle Menschen sind gemeint.

In diesem Text benutzen wir immer das Wort Kinder.

Es sind auch Jugendliche und junge Erwachsene gemeint.

[mehr]

Downloads

  • Flyer Eingliederungshilfe
  • Flyer in Einfacher Sprache
[mehr]

Kontakt