Der Prüfprozess des Jugendamtes
Wie prüft das Jugendamt, ob eine (drohende) seelische Behinderung vorliegt?
Zunächst prüft das Jugendamt, ob ein Abweichen der seelischen Gesundheit vorliegt. Hierfür wird eine medizinische Stellungnahme (inkl. Intelligenztest) benötigt. Diese darf bei Antragsstellung maximal ein Jahr alt sein. Die Anforderungen an die Stellungnahme sind gesetzlich in § 35a SGB VIII geregelt.
Ausgehend von dieser Stellungnahme prüft das Jugendamt, ob die Abweichung der seelischen Gesundheit zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in den Bereichen Alltag, Familie, Freizeit und/oder Schule führt. Zu den Prüfbausteinen gehören mindestens:
- Unterrichtshospitation, Austausch mit der Schule, Anforderung eines schriftlichen Schulberichts
- Durchführung einer Sozialen Diagnostik im Rahmen eines Hausbesuchs
- Austausch mit weiteren relevanten Stellen
Wie geht es nach Abschluss des Prüfverfahrens weiter?
Nach Abschluss des Prüfprozesses wird im Jugendamt aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Ergebnissen der Sozialen Diagnostik festgestellt, ob eine (drohende) seelische Behinderung besteht. Liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor, hat der junge Mensch Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Weiterhin wird durch das Jugendamt festgestellt, welches die notwendige und geeignete Hilfe ist, um der bestehenden bzw. drohenden Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen.
Bei Bewilligung des Antrags kümmert sich das Jugendamt um einen geeigneten Träger, der die Leistung erbringt. Bei der Auswahl des Trägers können Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII Gebrauch machen, sofern der Wunsch nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Stellt das Jugendamt fest, dass keine (drohende) seelische Behinderung vorliegt und somit kein Leistungsanspruch besteht, werden Ihnen die Gründe für die geplante Ablehnung und das weitere Vorgehen in einem Anhörungstermin erläutert.
Prüfprozess der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII

