Teilhabe ermöglichen: Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine (drohende) seelische Behinderung liegt vor, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe im Alltag, in der Schule, Familie und/oder Freizeit beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, ist Aufgabe des zuständigen Jugendamtes.

Wie stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII?

Wer stellt den Antrag?

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe können die Personensorgeberechtigten beim Jugendamt stellen, meist sind dies die Eltern. Jugendliche ab 15 Jahre können, junge Volljährige müssen selbstständig einen Antrag stellen. Schulen, Ärzte etc. können keinen Antrag stellen.

Wann?

Der Antrag muss vor dem Beginn der Leistung gestellt werden. Das Jugendamt muss nach Antragsstellung genügend Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Anspruchsberechtigung und der Entscheidung über eine notwendige und geeignete Hilfe haben. Ohne vorherige Entscheidung des Jugendamts können keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass für eine Hilfe, die vor Bewilligung durch das Jugendamt begonnen wurde, die Kosten nicht übernommen werden.

Wie?

In einem Beratungs-/Erstgespräch werden Ihnen u. a. die Voraussetzungen für eine Leistung der Eingliederungshilfe und der Prüfprozess erläutert. In diesem Gespräch erhalten Sie auch die Antragsunterlagen.

Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Er gilt als vollständig eingegangen und kann erst bearbeitet werden, wenn dem Jugendamt alle relevanten Unterlagen vorliegen.

 

Bitte bringen Sie (falls vorhanden) eine medizinische Stellungnahme inkl. Intelligenztest (max.  1 Jahr alt) zum Erstgespräch mit! Erst durch eine vorhandene medizinische Stellungnahme, kann das Jugendamt seine Zuständigkeit prüfen.

Jugendamt Königswinter
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Fachstelle für Eingliederungshilfe
gem. § 35a SGB VIII

Tel.: 02244/889-5309 (Sekretariat)
eingliederungshilfe@koenigswinter.de

Frau Jessica Bröhl
Soziale Dienste (511) – Servicebereich
Fachstelle für Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)
Jugendamt Königswinter
Jugendamt

Schützenstraße 2
53639 Königswinter