Teilhabe ermöglichen: Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine (drohende) seelische Behinderung liegt vor, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe im Alltag, in der Schule, Familie und/oder Freizeit beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, ist Aufgabe des zuständigen Jugendamtes.

Welche Hilfen können im Rahmen der Eingliederungshilfe geleistet werden?

Hilfeformen:

Dies sind

  • ambulante Hilfen, z. B. Autismusspezifische Förderung, Schulbegleitung, Einzelfallhilfen, Gruppenangebote,
  • teilstationäre Hilfen, z. B. Tagesgruppen
  • stationäre Hilfen, z. B. besondere Wohnformen

Die Hilfen können als Sachleistung durch das Jugendamt oder im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX erbracht werden. Die Entscheidung hierüber muss zeitnah zur Antragsstellung erfolgen. Zu Einzelheiten und zur möglichen Ausgestaltung eines Persönlichen Budgets berät Sie das Jugendamt gerne.

Welche Kosten entstehen bei Bewilligung einer Hilfe?

Die Kosten für ambulante Hilfen trägt das Jugendamt. Bei (teil-)stationären Hilfen erhebt das Jugendamt einen anteiligen Kostenbeitrag. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen. Den Antragsunterlagen liegt eine Kostentabelle bei.

Wie wird die Hilfe ausgestaltet?

Die Ausgestaltung ist abhängig von der bewilligten Hilfe und wird im Beratungs-/Erstgespräch erläutert.

Alle Hilfen werden durch „Hilfeplangespräche“ begleitet. Diese finden ca. alle 6 Monate auf Einladung des Jugendamtes statt. Inhalt der Hilfeplangespräche sind u. a. der Verlauf der Hilfe, die Entwicklung des Kindes/des Jugendlichen und die Ziele der Hilfe. Das Ergebnis wird im sog. „Hilfeplan“ schriftlich festgehalten und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt.

Wann endet die Hilfe?

Die Hilfe endet, wenn die vereinbarten Ziele erreicht sind oder wenn die Hilfe nicht mehr geeignet oder notwendig ist. Bei Umzug oder Erreichen von Altersgrenzen kann ein anderes Jugendamt oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig werden.

Jugendamt Königswinter
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Fachstelle für Eingliederungshilfe
gem. § 35a SGB VIII

Tel.: 02244/889-5309 (Sekretariat)
eingliederungshilfe@koenigswinter.de

Frau Jessica Bröhl
Soziale Dienste (511) – Servicebereich
Fachstelle für Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)
Jugendamt Königswinter
Jugendamt

Schützenstraße 2
53639 Königswinter