Ist die Finanzierung einer Lerntherapie möglich?
Es ist die Aufgabe der Schule, alle Kinder - auch Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Schreibens und/oder Rechnens - möglichst frühzeitig und effektiv zu fördern. Für Schüler und Schülerinnen in Nordrhein-Westfalen mit Problemen beim Lesen und in der Rechtschreibung ist dies gesetzlich geregelt im Erlass "Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens" vom 19.07.1991.
Das Jugendamt kann in Einzelfällen die Finanzierung einer Lerntherapie übernehmen. Dazu müssen die generellen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt sein, das heißt, es müssen sowohl ein Abweichen der seelischen Gesundheit wie auch eine daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung festgestellt werden. Es muss eine (drohende) seelische Behinderung vorliegen.
