Teilhabe ermöglichen: Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine (drohende) seelische Behinderung liegt vor, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe im Alltag, in der Schule, Familie und/oder Freizeit beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, ist Aufgabe des zuständigen Jugendamtes.

Ist die Finanzierung einer Lerntherapie möglich?

Es ist die Aufgabe der Schule, alle Kinder - auch Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Schreibens und/oder Rechnens - möglichst frühzeitig und effektiv zu fördern. Für Schüler und Schülerinnen in Nordrhein-Westfalen mit Problemen beim Lesen und in der Rechtschreibung ist dies gesetzlich geregelt im Erlass "Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens" vom 19.07.1991.

Das Jugendamt kann in Einzelfällen die Finanzierung einer Lerntherapie übernehmen. Dazu müssen die generellen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt sein, das heißt, es müssen sowohl ein Abweichen der seelischen Gesundheit wie auch eine daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung festgestellt werden.  Es muss eine (drohende) seelische Behinderung vorliegen.

 

Eine Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) oder eine Dyskalkulie, sog. „Teilleistungsstörungen“, sind keine seelischen Störungen. Liegt „nur“ eine LRS und/oder eine Dyskalkulie vor, so ist die erste Anspruchsvoraussetzung (Abweichen der seelischen Gesundheit) nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

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