Veränderungssperren
Die Gemeinde kann nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre ist ein Instrument der Plansicherung. Sie dient der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde. Durch eine Veränderungssperre soll verhindert werden, dass die Planung der Gemeinde durch Vorhaben und Veränderungen im Plangebiet unterlaufen wird.
Besteht eine Veränderungssperre, können in ihrem Geltungsbereich u. a. keine Neubauten, Umbaumaßnahmen, Umnutzungen und Abbrüche mehr genehmigt werden. Es dürfen ebenfalls keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vorgenommen werden, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Hinweis: Die Vorkaufsrechtssatzungen finden Sie unter einem gesonderten Menüpunkt (siehe hier).
Derzeit bestehen die folgenden Veränderungssperren in Königswinter:
Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der im Aufstellungsverfahren befindlichen Aufhebung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20/3S für den Bereich „Am Rheinufer / Am Werth“ im Stadtteil Niederdollendorf (wirksam seit: 23.11.2024)
0.6 MBVeränderungssperre BP20 3S 1 Verlängerung 2 Ausfertigung
Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 20/22 „Parkstraße / Schönsitzstraße / Hauptstraße“ im Stadtteil Niederdollendorf (wirksam seit: 14.05.2022)
0.9 MB2022 05 10 Veränderungssperre BP20 22 ausgefertigt