Auskunftssperre

Leistungsbeschreibung

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an

  • Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Zum 1. Januar 2026 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes“ eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, welche die Übermittlungssperre an die Bundeswehr aufhebt. Bisher konnten Einwohner*innen der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.

Ziel ist die Umsetzung des modernisierten Wehrdienstes, wonach die Meldebehörden nun verpflichtet sind, Daten (Familienname, Vornamen, Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr zu übermitteln. Dies kann jetzt nicht mehr durch einen Widerspruch verhindern werden. Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 eingegangen Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sind mit diesem Stichtag von der Meldebehörde zu löschen. Zudem können Neuanträge nicht mehr gestellt werden.

Andere Widerspruchsrechte, etwa gegen die Weitergabe von Daten an Religionsgesellschaften oder bei Altersjubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG), bleiben von dieser spezifischen Änderung unberührt. Dafür bereits eingerichtete Sperren bleiben bestehen.

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

  • der Werbung
  • des Adresshandels.

Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.
Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftliche Erklärung bzw. schriftliche Antragstellung
  • Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

gebührenfrei

Bearbeitungsdauer

sofort bis einige Tage, abhängig von der Form der Antragstellung

Keine Organisationseinheit angegeben/gefunden.