Beihilfen (einmalige) nach SGB II
Leistungsbeschreibung
Einmalige Beihilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II
Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) erhalten nach § 20 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Regelleistung. Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe grundsätzlich pauschaliert ab. Vom Regelsatz abweichende Leistungen können nach § 23 SGB II evtl. als Darlehen übernommen werden. Nicht von der Regelleistung umfasst sind Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Diese Leistungen können neben den Regelleistungen gesondert beantragt werden.
Weitere Informationen hierzu können bei der ARGE Rhein-Sieg eingeholt werden.