Nutzungsänderung

Leistungsbeschreibung

Gem. § 63 Abs. 1 bedarf auch die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung.

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die genehmigte Nutzungsart einer baulichen Anlage geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn bauliche Veränderungen nicht vorgenommen werden. Eine Baugenehmigung ist daher beispielsweise notwendig, wenn beabsichtigt ist, bisherige Wohnräume als Büro, als Praxis oder für anderweitige Gewerbezwecke zu nutzen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind erhebliche Änderungen in der genehmigten Gewerbenutzung, z.B. die Umwandlung von Büroräumen in Verkaufsräume.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bauantrag
  • Baubeschreibung
  • Lageplan
  • Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung
  • sowie Betriebsbeschreibung.

Sollten zur Beurteilung des Antrages weitere Unterlagen erforderlich sein, werden diese von der Bauverwaltung angefordert.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für eine Nutzungsänderungsgenehmigung sind wie die Baugenehmigungsgebühren abhängig vom Umfang und der Art der beantragten Änderung.