Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Die Gemeindeordnung NRW sieht verschiedene Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung vor, die im folgenden dargestellt werden.

Der Bürger*innenantrag nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 

Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW - der sogenannte Bürgerantrag - sind schriftliche Eingaben die von jeder Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Königswinter, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Stadt Königswinter wohnen, gerichtet werden können.

Die Anregung oder Beschwerde kann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach §126b Bürgerliches Gesetzbuch erfolgen. Die Anträge sind zehn Werktage vor der Sitzung an den Rat der Stadt Königswinter, z.H. des Bürgermeisters zurichten. Davon ausgenommen sind Anträge, bei denen von einer strafbaren Handlung ausgegangen werden kann und es sich nicht um das Vorbringern einer Sache handelt, und/oder damit nur eine Rechtsauskunft eingeholt werden soll.

Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen.

Das Büro des Bürgermeisters informiert Sie über den weiteren Fortgang dieser Anregung. Fristgerecht werden Ihnen die Sitzungstermine und die Beratungsergebnisse mitgeteilt.

Anregungen und Beschwerden sind schriftlich an den Rat der Stadt Königswinter, z.H. des Bürgermeisters, zu richten. Zudem müssen die Anträge zehn Werktage vor der Sitzung eingereicht werden. Falls Sie weitere Fragen zum Bürgerantrag haben, wenden Sie sich bitte an das Büro des Bürgermeisters.

Vorlage Bürgerantrag

Hinweise zum Datenschutz

Petitionen an den Rat (§ 24 GO NRW)

Die Voraussetzungen für Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt ergeben sich außerdem aus § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung.

Jede und jeder kann sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt wenden, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter und der Frage, ob sie oder er im Stadtgebiet wohnt (Petitionsrecht). Die Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. Wer eine solche schriftliche Eingabe macht, hat ein Recht darauf, dass sich der Rat der Stadt Königswinter mit der Angelegenheit inhaltlich befasst.

Eine Regelung in der Hauptsatzung bzw. in der Geschäftsordnung des Rates ist bisher nicht getroffen. Daher ist der Rat und nicht der HPFA (analog Bürgeranträge) zuständig.

Der Rat prüft die Petition inhaltlich, kann diese zur Entscheidung in einen Fachausschuss verweisen oder eine Entscheidung direkt fällen. Üblicherweise wird nach erstem Fall entschieden. Auch eine Stellungnahem der Verwaltung zum Antrags-/Petitionsansinnen kann als üblich angenommen werden.

Einwohnerantrag nach § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW)
Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.  

Einen Einwohnerantrag können nur Personen stellen, die mindestens seit drei Monaten in Königswinter wohnen und mindestens 14 Jahre alt sind. Des weiteren muss ein Einwohnerantrag in Königswinter von mindestens 5 % der Einwohner und höchstens 4.000 Einwohnern unterschrieben werden. Bei 42 Einwohnern wären dies mindestens 2.100 Unterschriften.

Für den Antrag ist die Schriftform festgelegt. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Alle Unterzeichner eines Einwohnerantrages müssen eindeutig erkennbar sein. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichnenden nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

Wird ein Einwohnerantrag eingereicht, stellt der Rat unverzüglich fest, ob er zulässig ist. Ist der Antrag zulässig, muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags die Beratung und Entscheidung in der Sache durch den Rat der Stadt Königswinter erfolgen. Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, erhalten die Vertreter des Einwohnerantrags einen Bescheid, den sie auf dem Rechtswege anfechten können.

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales informiert Sie auf der folgenden Website:

http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/buergerbeteiligung-wahlen/buergerbegehren-und-buergerentscheid.html 

Ansprechpartner:in

Frau Heike Rex
Bürgerbeteiligung / Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit, Kulturförderung und Stadtmarketing, einschließlich Siebengebirgsmuseum (44)
Funktion: Sachbearbeiterin Bürgerbeteiligung
Rathaus Königswinter-Altstadt
Drachenfelsstr. 9-11
53639 Königswinter
H 0.3
Herr Florian Striewe
Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit, Kulturförderung und Stadtmarketing, einschließlich Siebengebirgsmuseum (44)
Funktion: Geschäftsbereichsleiter / Pressesprecher
Haus Bachem
Drachenfelsstr. 4
53639 Königswinter
HB 1.0