Winterdienst in Königswinter

Hinweise zum städtischen Winterdienst

Bei winterlichen Wetterverhältnissen mit Schneefall und Glatteis erfolgt der Einsatz des Winterdienstes der Stadt Königswinter nach einer geregelten Abfolge. Der Räum- und Streudienst ist grundsätzlich für alle Straßen im Stadtgebiet zuständig, außer für:

  • Landesstraßen (Hier liegt die Zuständigkeit beim Landesbetrieb Straßen.NRW)
  • Bundesstraßen wie zum Beispiel die B42 (Hier liegt die Zuständigkeit beim Landesbetrieb Straßen. NRW)
  • Kreisstraßen wie zum Beispiel die K4, Bergstraße oder K 25, Holtdorfer Straße (Hier liegt die Zuständigkeit beim Rhein-Sieg Kreis, allerdings wird hier der Winterdienst ebenfalls vom Landesbetrieb Straßen. NRW wahrgenommen)
  • Privatstraßen

Aufgrund der Größe des Straßennetzes und der personellen sowie technischen Möglichkeiten kann der Winterdienst nicht auf allen Straßen gleichzeitig beginnen. Daher arbeitet die Stadt Königswinter nach einen Räum- und Streuplan, in dem die zu sichernden Verkehrsflächen nach dem Grad der Dringlichkeit festgelegt sind. Innerorts ist nach herrschender Rechtsprechung die Fahrbahn grundsätzlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur an wichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen. Entscheidend für die Priorisierung sind daher die Verkehrsbedeutung und die Gefahrenlage der jeweiligen Straße. Die Räumung bzw. Streuung der Straßen erfolgt dabei in dieser Reihenfolge:

Straßen der Priorität 1:
Verkehrswichtige und gefährliche Straßen und Wege, insbesondere zu Schulen, Buslinien, öffentlichen Einrichtungen, Fähren, Bahnhöfen, Feuerwehrhäusern, Friedhöfen

Straßen der Priorität 2:
Verkehrswichtige oder gefährliche Straßen und Wege, insbesondere steile Straßen ohne Verkehrswichtigkeit, Gewerbegebiete, Industriestandorte

Straßen der Priorität 3:
Nur mäßig gefährliche Straßen und Parkplätze, insbesondere Straßen mit leichtem Gefälle bzw. leichter Steigung

Straßen der Priorität 4:
Innerörtliche Straßen und Wege, die weder gefährlich noch verkehrswichtig sind insbesondere flache Straßen ohne Verkehrswichtigkeit

Gefahrenstellen und Straßen mit besonderem Gefährdungspotenzial

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht räumt und streut die Stadt Königswinter somit primär Straßen mit besonderem Gefährdungspotenzial. Daher werden zum Beispiel Straßen mit leichtem Gefälle oder flache Straßen ohne Verkehrswichtigkeit erst im Anschluss oder verzögert bearbeitet. Für dieses Vorgehen bittet die Verwaltung um Verständnis.

Die Dauer eines Räum- und Streudurchgangs im Stadtgebiet beträgt je nach Wetterlage durchschnittlich zwischen 6 und 10 Stunden. Sie kann variieren bzw. sich verzögern, sollte es besonders langanhaltende, starke Schneefälle oder besondere Witterungsverhältnisse geben. In diesem Fall werden die Hauptverkehrsstraßen der Priorität 1 und 2 möglicherweise mehrfach oder dauerhaft geräumt. Daher kann es bei der Bearbeitung der weniger priorisierten Straßen und Anliegerstraßen, je nach Witterung zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommen. Diese Straßen werden aber natürlich im Anschluss im Rahmen der Leistungsfähigkeit ebenfalls angefahren, geräumt und gestreut.

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Laut Gesetzgeber können die Kommunen in Nordrhein-Westfalen (NRW), die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen durch eine Satzung auf die Straßenanlieger übertragen*. Wie die meisten Kommunen in NRW hat auch die Stadt Königswinter davon Gebrauch gemacht.

In der sogenannten „Straßenreinigung- und Gebührensatzung der Stadt Königswinter“ wird der Winterdienst daher an einigen Straßen im Stadtgebiet auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen. Dies gilt für die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aufgeführten Straßen. Das Straßenverzeichnis ist als Anhang der Satzung auf der Internetseite der Stadt Königswinter hinterlegt (Link Ortsrecht) und allgemein zugänglich. 

Die Pflicht der Anliegerinnen und Anlieger (Eigentümer*innen), die Straßen und Wege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis freizuhalten, besteht:

  • tagsüber zwischen 7 Uhr und 20 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens

Ist es den Eigentümer*innen selbst nicht möglich, dieser Verpflichtung nachzukommen, kann die Verpflichtung grundsätzlich auf einen Dritten übertragen (z.B. Mieterinnen und Mieter, Nachbarinnen und Nachbarn, Dienstleistungsunternehmen). Zu beachten ist jedoch, dass Eigentümer*innen auch bei einer Übertragung der Pflicht auf Dritte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig bleibt, also die Gefährdung der Passanten durch Eis und Glätte vermeiden muss. Daher muss die Mieterinnen und Mieter, Nachbarinnen und Nachbarn oder Dienstleistungsunternehmen bei ihrer Tätigkeit zumindest stichprobenartig überprüfen, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

*nach § 4 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG).

Innerörtliche Verkehrssicherungspflicht auf bestimmten Wegen und Bereichen

Vorliegend sind exemplarisch Wege und Bereiche aufgeführt, auf denen ein Winterdienst bei Schnee und Eisglätte von den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen im Bedarfsfall erforderlich ist:

  • Gehwege
    (Winterdienstpflicht der Kommune oder der Anlieger, sofern die Straße im Straßenverzeichnis zur Satzung aufgeführt ist)
  • Fußgängerüberweg
    (Winterdienstpflicht bei Überwegen mit Ampeln und mit besonders „lebhaften Fußgängerverkehr“)
  • Parkstreifen
    (Grundsätzlich keine Winterdienstungspflicht
  • Parkbuchten/Parkstreifen
    (Ggrundsätzlich keine VerkehrssicherungspflichtWinterdienstungspflicht, keine Übertragung
  • Schulwege
    (Winterdienstpflicht der Kommune oder der Anlieger, sofern die Straße im Straßenverzeichnis zur Satzung aufgeführt ist)

Außerörtliche Verkehrssicherungspflicht

Die Winterdienstpflicht gilt nicht an außerörtlichen Straßen. Öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen sind nur an besonders gefährlichen Stellen zu räumen und zu bestreuen. Diese gefährlichen Stellen werden von Fall zu Fall beurteilt und richten sich nach vorher festgelegten Kriterien, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind.

Hinweise zum Streugut

Auftauende Stoffe, wie z.B. Streusalze, sollen auf Geh- und Radwegen, an deren Rändern Bäume wachsen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, zur Schonung der Natur, Tiere und Umwelt nicht verwendet werden.

Der Baubetriebshof empfiehlt daher die Nutzung von Splitt (abstumpfende Streumittel).

Am Ende des Winters besteht im Übrigen die Pflicht im Rahmen der Straßenreinigung die Straßen und Wege wieder vom Streugut zu befreien.

Der städtische Winterdienst

Der Räum- und Streudienst des Baubetriebshofes der Stadt Königswinter verfügt über 7 Räumfahrzeuge für die Straßen und Gehwege. Er ist bei winterlichen Straßenverhältnissen, die eine Räumung oder Streuung notwendig machen, für die Bürgerinnen und Bürger im Einsatz.

Abhängig von der Wetterlage und den verfügbaren Ressourcen werden verkehrswichtige und gefährliche Straßen priorisiert geräumt. Die Stadt appellierte frühzeitig an das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger und weist darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht im Falle von Verletzungen Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Weitere Informationen zum Winterdienst der Stadt Königswinter erteilt der Baubetriebshof unter 02244/889-400. 

Den Winterdienst von Straßen.NRW finden Sie online unter: www.strassen.nrw.de